Feuerstätte(n) abmelden
Sie haben eine oder mehrere Feuerstätten nicht mehr in Betrieb? Geben Sie diese in das Formular ein und wir werden die Kehrungen und Überprüfungen für diese Feuerstätten bis zu einer eventuellen Wiederanmeldung aussetzen.
Laut §32 Absatz 5 des oberösterreichischen Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes ist die verfügungsberechtigte Person einer Feuerstätte verpflichtet, die Nichtbenützung von Rauchfängen und den zugehörigen Feuerstätten dem zuständigen Rauchfangkehrer schriftlich mitzuteilen.Weiters ist lt. §22 Absatz 1 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes eine erneute Abnahme durchführen zu lassen, wenn eine Feuerstätte länger als 12 Monate, bzw. bei Feuerstätten mit weniger als 50kW Heizleistung länger als 3 Jahre, stillgelegt war.
Dieses Online-Formular dient dazu den Abmeldeprozess zu vereinfachen und die notwendigen Informationen in rechtlich korrekter Form an uns zu übermitteln.