Rauchfänge von Feuerstätten müssen lt. §32 (2) Punkt 1 und 2 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz kontinuierlich auf Brandsicherheit überprüft und gegebenenfalls gereinigt werden. In diesem Beitrag können Sie sich als Kunde einen Überblick verschaffen, wann und wie oft Ihr Rauchfang zu überprüfen ist.
Die Überprüfungsintervalle
Die Anzahl der Überprüfungen ist von mehreren Faktoren abhängig. Dazu zählen die Nutzungsintensität (Heizperiode, ganzjährig, …), der verwendete Brennstoff (Fest, flüssig, gasförmig, …) und die Leistung der Feuerstätte. Dies ist in Anlage 6 u. 7 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes geregelt.
Warum wird gekehrt, obwohl kein Rußbefall im Fang ist?
Die Überprüfungsfristen sind keine Reinigungsfristen – wir Rauchfangkehrer haben den gesetzlichen Auftrag Rauchfänge wiederkehrend zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. Es kann also durchaus vorkommen, dass wir zu einem Zeitpunkt zu Ihnen kommen, in dem vermutlich wenig Rußbefall im Rauchfang oder Verbindungsstück vorhanden ist.Da das Gesetz diese Überprüfungsintervalle aber vorschreibt, und wir als Rauchfangkehrer daran gebunden sind bzw. uns nicht einfach darüber hinwegsetzen können, werden wir versuchen diese nach bestem Wissen und Gewissen einzuhalten. Das hat auch den Hintergrund, dass wir eine persönliche Teilhaftung – also jeder Mitarbeiter persönlich – für überprüfte Abgasanlagen übernehmen und dass Versicherungen im Schadensfall nur gewillt sind zu zahlen, wenn diese Fristen auch eingehalten wurden.
Das kann mit dem „Pickerl“ beim Auto verglichen werden – im Schadensfall wird nur gezahlt, wenn das Pickerl gemacht wurde.
Die Heizperiode
In Österreich umfasst die Heizperiode acht Monate. Sie reicht vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des Folgejahres. Die Überprüfungsintervalle von Rauchfängen sind dabei grundsätzlich an die Heizperiode gebunden, wobei in gewissen Fällen von einer Bindung an die Heizperiode abgesehen werden kann. Der Rauchfangkehrer hat die Möglichkeit vier Wochen vor Beginn der Heizperiode, also ab September, mit den Überprüfungen zu beginnen, um die Arbeitslast gleichmäßiger auf die folgenden Monate verteilen zu können.
Die Nutzungsintensität
Die Intensität der Nutzung ist in vier Kategorien unterteilt:
- Ganzjährig: Nutzung der Feuerstätte das ganze Jahr hindurch (z.B. Zentralheizungen mit Warmwasserbereitung auch im Sommer)
- Heizperiode: Nutzung der Feuerstätte in der Heizperiode (z.B. als klassische Raum- bzw. Zentralheizung)
- Gelegentliche Nutzung: Die Feuerstätte wird mehr als 30 Tage/Jahr aber nicht die gesamte Heizperiode hindurch genutzt. Als Richtwert kann man heranziehen, dass die Feuerstätte in der Heizperiode 2 bis 4 mal in der Woche in Betrieb ist.
- Seltene Nutzung: Die Feuerstätte wird weniger als 30 Tage pro Jahr benutzt. Als Richtwert kann wieder herangezogen werden, dass die Feuerstätte in der Heizperiode nicht mehr als einmal pro Woche verwendet wird.
Kann ich die Überprüfungsintervalle herabsetzen lassen?
Ein herabsetzen der Überprüfungsintervalle für die Hauptheizung (Zentralheizung, Etagenheizung, o.Ä.) ist lt. §32 Punkt 4 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes nur durch die zuständige Behörde (Gemeinde) möglich. Wenn Sie das wünschen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.Einem Herabsetzen der Überprüfungsintervalle für Zusatzfeuerstätten (Kachelofen, Kaminofen, o.Ä.) werden wir auch ohne Rückfrage bei der Behörde zustimmen, sofern Sie uns glaubhaft darlegen können, dass die Feuerstätte nur gelegentlich oder selten benutzt wird. Sollte bei einer Einmalkehrung jedes mal ein Kübel voll Ruß aus dem Fang kommen, wäre das ein Indiz dafür diesen zwei mal oder öfter überprüfen zu lassen.
Die Brennstoffklassen
Brennstoffe werden in 3 Klassen unterteilt, wobei es bei jeder Brennstoffklasse weitere Unterteilungen gibt:
- Feste Brennstoffe: Stückgut, Pellets, Hackgut, Koks und weitere Brennstoffe, die in natürlichem Zustand in fester Form vorkommen
- Flüssige Brennstoffe: Heizöle aller Art wobei (außer in Ausnahmefällen) im Kleinhausbau nur mehr „Heizöl extra leicht (HEL)“ zugelassen ist
- Gasförmige Brennstoffe: Im städtischen Bereich Erdgas und im ländlichen Bereich Flüssiggas (Propan, Butan)
Die Leistung
Im Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz wird zwischen zwei Leistungsbereichen unterschieden:
- bis 120kW: Fänge von Feuerstätten mit einer Leistung bis 120kW werden anhand der Anlage 6 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes geregelt. Die genaue Anzahl der Überprüfungen ist in den nachfolgenden Tabellen aufgeschlüsselt.
- ab 120kW: Fänge von Feuerstätten ab 120kW werden monatlich überprüft. Das bedeutet bei einer Nutzung in der Heizperiode 8 und bei ganzjähriger Nutzung 12 Überprüfungen (ausgenommen Gasfeuerstätten)
Überprüfungsintervalle im Detail
In den folgenden Tabellen finden sie die Anzahl der Überprüfungen für unterschiedliche Feuerstätten gestaffelt nach der Häufigkeit der Nutzung. Die Abstände zwischen den Kehrungen entnehmen Sie bitte der Anlage 6 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes (im Gesetzestext ganz nach unten scrollen).
Flüssige Brennstoffe bis 120kW
Zu den flüssigen Brennstoffen zählen im Kleinhausbau Heizöl-Extraleicht (HEL) und in Ausnahmefällen Heizöl-Leicht (HL).
Holzpellets (automatisch beschickt) bis 120kW
Automatisch beschickte Pelletfeuerungsanlagen sind solche Anlagen, die z.B. über eine Saugleitung oder über eine Schnecke den Brennstoff aus einem Behälter (z.B. BigBag) oder Lagerraum automatisch zur Feuerstätte transportieren.
Holzpellets (händisch beschickt) bis 120kW
Zu den händisch beschickten Pelletfeuerungsanlagen zähle z.B. Pelletöfen mit eingebautem Vorratsbehälter die nicht an einen Lagerraum oder externen Behälter angeschlossen sind
Sonstige feste Brennstoffe bis 120kW
Zu den sonstigen festen Brennstoffen zählen z.B. Hackgut und Stückholz
Gasförmige Brennstoffe und Öl-Brennwertgeräte
Rauchfänge von Feuerstätten, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden oder Öl-Brennwertgeräte sind einmal pro Kalenderjahr zu überprüfen.
Verspäteter Start der Heizung
Sollten Sie in ihrem Haus z.B. eine Solaranlage haben und erst im November richtig zu Heizen beginnen, ist es lt. Anlage 6 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes grundsätzlich möglich die erste Überprüfung später im Jahr durchzuführen. Dabei verringert sich aber NICHT die Anzahl der vorgeschriebenen Überprüfung – es wird nur eine Überprüfung auf einen Monat außerhalb der Heizperiode verlegt.