Als Verfügungsberechtigter einer Feuerstätte sind Sie verpflichtet, diese wiederkehrend von einer Fachkundigen Person in gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen überprüfen zu lassen. Was das für Sie bedeutet, wer als fachkundige Person gilt, was dabei überprüft wird und Weiteres werden wir in diesem Artikel näher erläutern.
Die Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Überprüfung von Feuerungsanlagen ist im Oberösterreichischen Luftreinhalte- & Energietechnikgesetz verankert. Vereinfacht gesagt, legt das Gesetz fest, dass der Eigentümer oder Betreiber der Feuerungsanlage für die regelmäßige Überprüfung durch eine fachkundige Person verantwortlich ist. Die Intervalle der Überprüfung variieren je nach Leistung der Anlage. Zudem sind Rauchfangkehrer dafür verantwortlich, diese wiederkehrenden Überprüfungen zu kontrollieren und bei Nichteinhaltung eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten.
Weitere Details finden Sie direkt unter §25 und §27 im Oberösterreichischen Luftreinhalte- & Energietechnikgesetz.
Was wird überprüft?
Wenn es um die Überprüfung Ihrer Feuerungsanlage geht, stehen zwei Hauptaspekte im Fokus: die technische Überprüfung und die umwelttechnische Überprüfung.
Technische Überprüfung
Im Rahmen der technischen Überprüfung wird die Anlage auf verschiedene sicherheitsrelevante Kriterien hin untersucht. Zunächst liegt der Fokus auf dem Brandschutz. Dabei werden Sicherheitsabstände, Brandabschnitte und ähnliche Faktoren gründlich kontrolliert. Außerdem werden Sicherheitseinrichtungen wie das Überdruckventil, die thermische Ablaufsicherung und das Ausdehnungsgefäß überprüft, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß funktionieren. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Versorgung mit ausreichender Verbrennungsluft. Hier kann es auch zu speziellen Messungen und der Vorschreibung von CO-Warnern kommen.
Umwelttechnische Überprüfung
Die umwelttechnische Überprüfung ist vor allem für Anlagen mit einer Leistung von über 15 kW und einer Betriebsdauer von mehr als 250 Stunden pro Jahr relevant. In diesem Kontext wird eine Abgasmessung durchgeführt. Diese Überprüfungen finden in den nachfolgend beschriebenen Zeitabständen statt, die je nach Leistung der Anlage variieren können.
Die Überprüfungen sind ein wichtiger Bestandteil, um die Sicherheit und Effizienz Ihrer Feuerungsanlage sicherzustellen. Sie sorgen nicht nur für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, sondern auch für Ihren persönlichen Schutz und den Umweltschutz.
Seltene Nutzung eines messpflichtigen Heizkessels
Sollten Sie eine Feuerstätte mit einer Leistung von mehr als 15 kW betreiben, bei der dem Gesetz zufolge mindestens alle zwei Jahre eine Abgasmessung fällig ist, kann von der Messung abgesehen werden, sofern sie glaubhaft – z.B. über einen Betriebsstundenzähler – darlegen können, dass die Anlage weniger als 250 Stunden pro Jahr betrieben wird.
Mängelbehebung
sollten bei der Überprüfung Mängel gefunden werden legt der Gesetzestext unter § 28 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes die Prozedur zur Mängelbehebung bei Feuerungsanlagen fest:
Behebungsfristen
Wenn bei der Überprüfung Ihrer Feuerungsanlage Mängel gefunden werden, müssen diese innerhalb einer bestimmten Frist behoben werden. Normalerweise haben Sie dafür acht Wochen Zeit. Je nach Schwere und Sicherheitsrelevanz eines Mangels kann die Behebungsfrist aber auch verkürzt werden. (§ 28 Abs. 1).
Überprüfung der Behebung
Nachdem die Frist abgelaufen ist und Sie uns oder einem anderen mangelausstellenden Organ noch keine Mängelbehebungsmeldung haben zukommen lassen, kommt der Rauchfangkehrer wieder und überprüft, ob die Mängel ordnungsgemäß behoben wurden. Diese Überprüfung muss innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Behebungsfrist erfolgen (§ 28 Abs. 1).
Meldung an die Gemeinde
Falls die Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurden oder wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, muss der Rauchfangkehrer dies der zuständigen Behörde melden (§ 28 Abs. 2).
Heizverbot
In extremen Fällen kann die Behörde die Stilllegung der Feuerungsanlage anordnen, insbesondere wenn eine unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Umwelt besteht (§ 28 Abs. 4).
Was, wenn die umwelttechnische Überprüfung nicht erfolgreich ist?
Wenn die Anlage den Emissionsgrenzwerten nicht entspricht, kann die Frist für die Behebung auf bis zu zwei oder fünf Jahre verlängert werden, abhängig von der Überschreitung der Grenzwerte (§ 28 Abs. 1a).
Wie oft wird überprüft?
Wenn Sie eine Feuerungsanlage besitzen, müssen Sie diese regelmäßig überprüfen lassen. Je nach Leistung der Anlage gibt es unterschiedliche Intervalle:
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Kleine Anlagen bis 15 kW: Diese Anlagen müssen alle drei Jahre auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überprüft werden.
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Mittlere Anlagen (über 15 kW bis unter 50 kW): Diese Anlagen erfordern alle zwei Jahre eine Überprüfung. Hierbei werden sowohl Sicherheits- als auch Umweltschutzvorschriften berücksichtigt.
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- Anlagen mit einer Leistung ab 50 kW
- Warmwasserbereiter mit einer Leistung ab 26 kW
- Anlagen mit einer Leistung unter 50 kW, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden
Diese Anlagen müssen jährlich überprüft werden, ebenfalls hinsichtlich Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften.
Wer darf Feuerstätten überprüfen?
Die Überprüfung bzw. die Erstabnahme von Feuerstätten kann von allen fachkundigen Personen durchgeführt werden, die über eine Berechtigung vom Land Oberösterreich in Form einer Prüfnummer verfügen. Diese Prüfnummer gibt Auskunft darüber, welche Feuerstätten der Berechtigte überprüfen darf. Dabei wird in die Kategorien
- Feuerstätten mit festen Brennstoffen
- Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen
- Feuerstätten mit gasförmigen Brennstoffen
unterscheiden.
Gewerke die üblicherweise eine Prüfnummer vom Land Oberösterreich besitzen bzw. die Mitarbeiter anstellen, die Feuerstättenüberprüfungen durchführen sind
- Rauchfangkehrer
- Installateure
- Servicetechniker von Wartungsfirmen und Kesselherstellern
- und bedingt auch Hafnerbetriebe
Muss das der Rauchfangkehrer machen?
Es ist hilfreich zu wissen, dass Sie als Verfügungsberechtigte*r unter den Überprüfungsberechtigten auswählen können, wer ihre Feuerstätte überprüft bzw. die Erstabnahme durchführt. Es kann nämlich vorkommen, dass manche Überprüfungsberechtigte gewisse Arbeiten, z.B. aufgrund einer nicht vorhandenen Prüfnummer für einen spezifischen Brennstoff, nicht durchführen. Eine Liste aller Überprüfungsberechtigten können Sie auf der Seite des Landes Oberösterreich finden.
Ergebnis der Überprüfung
Aktuell wird das Ergebnis einer Überprüfung der Feuerungsanlage noch in Form eines schriftlichen Prüfberichts an den Kunden übermittelt. Wenn die Prüfung durch externe Dienstleister, wie beispielsweise Servicetechniker, durchgeführt wurde, sollte dieser Prüfbericht bei der Feuerstätte aufbewahrt werden. Bei einer Überprüfung durch den Rauchfangkehrer ist dieser Bericht auf Verlangen vorzuzeigen. Falls kein Prüfbericht vorliegt, können wir die Überprüfung für Sie durchführen und Ihnen den entsprechenden Bericht ausstellen.
Oberösterreichische Heizungsanlagendatenbank
Es ist wichtig zu wissen, dass voraussichtlich ab dem Jahr 2024 eine Änderung in der Handhabung der Prüfberichte erfolgen wird. Statt eines physischen Prüfberichts wird das Ergebnis der Überprüfung bzw. der Abgasmessung in die Heizungsanlagendatenbank des Landes Oberösterreich eingetragen. Sowohl berechtigte Überprüfer als auch Behörden haben dann Zugriff auf diese Daten. Sie können den Verfügungsberechtigten somit direkt auffordern, fällige Überprüfungen zu erledigen.